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   BFH, 16.02.2006 - VII B 122/05   

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BFH, 16.02.2006 - VII B 122/05 (https://dejure.org/2006,8515)
BFH, Entscheidung vom 16.02.2006 - VII B 122/05 (https://dejure.org/2006,8515)
BFH, Entscheidung vom 16. Februar 2006 - VII B 122/05 (https://dejure.org/2006,8515)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang der Inanspruchnahme eines Nachfolgegeschäftsführers neben früheren Geschäftsführern für bereits vor seiner Bestellung ausstehende Steuern; Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für die ...

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus BFH, 16.02.2006 - VII B 122/05
    Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579, m.w.N.).
  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 16.02.2006 - VII B 122/05
    Reichen die Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten nicht aus, sind die rückständigen Umsatzsteuerbeträge und Nebenleistungen vom Geschäftsführer in ungefähr dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, m.w.N.).
  • BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99

    Inanspruchnahme des Haftungsschuldners für rückständige USt-Schulden

    Auszug aus BFH, 16.02.2006 - VII B 122/05
    Aus dem sich aus diesen Zahlen ergebenden Verhältnis der Gesamtverbindlichkeiten zu den Gesamttilgungen im Haftungszeitraum hätte das FA die zutreffende Haftungsquote ermitteln können (Senatsentscheidung vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322).
  • BFH, 29.10.2003 - III B 15/03

    Dauernutzung einer Ferienwohnung

    Auszug aus BFH, 16.02.2006 - VII B 122/05
    Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die angesprochene Rechtsfrage bereits entschieden, so ist über die Auseinandersetzung mit der bestehenden Rechtsprechung hinaus zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166, m.w.N.).
  • BFH, 13.08.2002 - VII B 267/01

    NZB; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 16.02.2006 - VII B 122/05
    Insbesondere verkennt der Kläger, dass es nach ständiger Rechtsprechung zu seinen Aufgaben als in Haftung genommener Geschäftsführer gehört, dem FA die nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsentscheidung vom 13. August 2002 VII B 267/01, BFH/NV 2003, 63, m.w.N.).
  • BFH, 17.01.1989 - VII R 88/86

    Feststellung einer schuldhaften Pflichtverletzung - Rechtmäßige Verfügung über

    Auszug aus BFH, 16.02.2006 - VII B 122/05
    Der Senat hat bereits entschieden, dass auch ein Nachfolgegeschäftsführer nach § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) --unbeschadet einer zuvor bereits eingetretenen Pflichtverletzung seines Vorgängers-- verpflichtet ist, fällige Steuern, die er bei seinem Amtsantritt als Steuerrückstände der GmbH vorfindet, an das FA zu entrichten (vgl. Senatsentscheidungen vom 17. Januar 1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71, und vom 12. Mai 1992 VII R 15/91, BFH/NV 1993, 143).
  • BFH, 18.01.2001 - V B 157/00

    DDR - Provision - Vermittlung - Billigkeitserlass - Abgabenordnung -

    Auszug aus BFH, 16.02.2006 - VII B 122/05
    Wird die Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das FG gerügt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist genau anzugeben, welche konkreten Tatsachen das FG von sich aus hätte aufklären sollen und/oder welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes und/oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes auf der Grundlage der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 V B 157/00, BFH/NV 2001, 926, m.w.N.).
  • BFH, 12.05.1992 - VII R 15/91

    Fehlerhafte Ermessenserwägungen und unrechte Ermessensausübung bei der

    Auszug aus BFH, 16.02.2006 - VII B 122/05
    Der Senat hat bereits entschieden, dass auch ein Nachfolgegeschäftsführer nach § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) --unbeschadet einer zuvor bereits eingetretenen Pflichtverletzung seines Vorgängers-- verpflichtet ist, fällige Steuern, die er bei seinem Amtsantritt als Steuerrückstände der GmbH vorfindet, an das FA zu entrichten (vgl. Senatsentscheidungen vom 17. Januar 1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71, und vom 12. Mai 1992 VII R 15/91, BFH/NV 1993, 143).
  • BFH, 06.09.2004 - VII B 179/04

    Geschäftsführerhaftung: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus BFH, 16.02.2006 - VII B 122/05
    Damit wird jedoch kein Grund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargelegt, der zur Zulassung der Revision führen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 6. September 2004 VII B 179/04, BFH/NV 2005, 227, m.w.N.).
  • FG Köln, 13.10.2011 - 13 K 4121/07

    Inanspruchnahme eines Geschäftsführers für Körperschaftsteuerschulden und

    Zudem ändern Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit einer GmbH nach der Rechtsprechung des BFH weder etwas an den steuerlichen Pflichten des GmbH-Geschäftsführers, noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung dieser Pflichten aus (BFH-Beschluss vom 16. Februar 2002 VII B 122/05, BFH/NV 2006, 1051).
  • FG Hamburg, 11.02.2014 - 3 V 241/13

    Abgabenordnung, Umsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für

    Ist dies nicht geschehen, so liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages (= Haftungssumme) eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer als Haftungsschuldner einzustehen hat (BFH-Beschluss vom 16.02.2006 VII B 122/05, BFH/NV 2006, 1051).
  • FG Köln, 13.10.2011 - 13 K 2582/07

    Haftung eines Geschäftsführers für Steuerschulden einer GmbH bei Bestandskraft

    Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit einer GmbH ändern nach der Rechtsprechung des BFH weder etwas an den steuerlichen Pflichten des GmbH-Geschäftsführers, noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung dieser Pflichten aus (BFH-Beschluss vom 16. Februar 2002 VII B 122/05, BFH/NV 2006, 1051).
  • FG Köln, 17.06.2009 - 11 K 3017/05

    Haftung für Steuerverbindlichkeiten und Säumniszuschläge bei einer GmbH

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft auch dazu verpflichtet, bereits vor Fälligkeit von Steuerforderungen Vorsorge für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 11.03.2004, VII R 19/02, BStBl. II 2004, 967; BFH-Beschluss vom 16.02.2006, VII B 122/05, BFH/NV 2006, 1051).
  • FG Hamburg, 16.07.2014 - 3 K 240/13

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus

    Ist dies nicht geschehen, so liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages (= Haftungssumme) eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer als Haftungsschuldner einzustehen hat (BFH-Beschluss vom 16.02.2006 VII B 122/05, BFH/NV 2006, 1051).
  • BFH, 21.08.2008 - VIII B 197/07

    Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO sind geklärt i.S. des § 115 FGO

    b) Soweit er sinngemäß geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 76 FGO Ermittlungen dazu unterlassen, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Veranlagung für das Jahr 1995 bewusst fehlerhaft durchgeführt habe, fehlt es schon an der nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Darlegung, welche konkreten Tatsachen das FG von sich aus hätte aufklären sollen und/oder welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes und/oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes auf der Grundlage der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2001 V B 157/00, BFH/NV 2001, 926; vom 9. Februar 2006 VIII B 52/05, BFH/NV 2006, 1155; vom 16. Februar 2006 VII B 122/05, BFH/NV 2006, 1051, m.w.N.).
  • FG Münster, 12.08.2022 - 4 K 1469/20

    Haftung einer alleinigen GmbH-Gesellschafterin für Umsatzsteuerschulden

    Die Klägerin hat zudem vorsätzlich von vornherein von einer Einflussnahme auf die Geschäftsführung sowie von jedweder Überwachungsmaßnahme abgesehen und gegenüber dem Rechtsverkehr den falschen Eindruck erweckt, dass sie für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte sorge (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 16.02.2006 VII B 122/05, BFH/NV 2006, 1051).
  • FG Münster, 23.05.2012 - 11 K 2525/09

    Beginn der Festsetzungsfrist - Umdeutung in Haftungsbescheid auf anderer

    Ihre Verantwortlichkeit ergibt sich bereits aus ihrer nominellen Bestellung zur Geschäftsführerin (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH- Beschluss vom 16.02.2006 VII B 122/05, BFH/NV 2006, 1051).
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.11.2016 - 6 K 823/13

    Haftung des schwer erkrankten GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuer der GmbH bei

    Um die Ermittlung der Haftungssumme durchführen zu können, ist der Inanspruchgenommene aber verpflichtet, die notwendigen Auskünfte gemäß § 90 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 AO über die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum zu erteilen (BFH-Urteile vom 25.Mai 2004 VII R 8/03, BFH/NV 2004, 1498; vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570, 571; BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 2006 VII B 122/05, BFH/NV 2006, 1051; vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322, 1324).
  • FG München, 20.05.2014 - 2 K 2289/11

    Haftung des Geschäftsführers einer Bauträger-GmbH für nach § 13b Abs. 1 Satz 1

    Ist dies nicht geschehen, so liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages (= Haftungssumme) eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer als Haftungsschuldner einzustehen hat (BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 VII B 122/05, BFH/NV 2006, 1051).
  • FG Münster, 23.05.2012 - 11 K 2524/09

    Beginn der Festsetzungsfrist - Umdeutung in Haftungsbescheid auf anderer

  • FG München, 16.06.2007 - 14 K 2590/06

    Verletzung der Pflichten eines Geschäftsführer wegen der nicht rechtzeitigen

  • FG München, 08.03.2018 - 7 K 730/17

    Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuerbescheid,

  • FG München, 22.05.2012 - 2 K 3459/09

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung

  • FG München, 28.02.2008 - 14 K 4467/06

    Haftung des Vorstands einer AG: Überlassung von Vorstandsaufgaben an Dritte,

  • FG München, 16.02.2012 - 14 V 3619/11

    Haftung des Liquidators einer Gesellschaft

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